Einkaufsbedingungen

    I. Allgemeine Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Speisekartoffeln/Speisefrühkartoffeln; Veredelungskartoffeln und Industriekartoffeln

    1. Allgemeines

    1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Raiffeisen Agrarhandel Pfalz GmbH. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
    1.2. Ergänzend werden die unter II) angeführten nationalen und internationalen Einheitsbedingungen in ihrem sachlichen Anwendungsbereich als Sonderbedingungen vereinbart.
    1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    1.4. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
    1.5. Im Rechtsverkehr mit Unternehmern erkennt unser Vertragspartner mit der Auftragserteilung an, dass ihm angeboten wurde, ihm ein Exemplar des vollständigen Textes der vorliegenden Bedingungen zu übergeben.

     

    2. Abschluss

    2.1. Wird der Auftrag nicht schriftlich abgeschlossen, so gilt der Lieferschein/Wiegeschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die nähere Artikelbezeichnung maßgebend.
    2.2. Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich oder per Fax/E-Mail widerspricht.

     

    3. Lieferung, Gattungsschuld

    3.1. Unsere Lieferanten sind zu Teilleistungen nicht berechtigt, jedoch zu solchen verpflichtet, wenn Teilleistungen von uns ausdrücklich verlangt werden. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so werden wir innerhalb angemesse¬ner Frist abrufen.
    3.2. Für alle Speisekartoffeln- und Speisefrühkartoffellieferungen inländischer und ausländischer Herkunft gelten primär die gem. Ziff. 6 dieser Einkaufsbedingungen maßgebenden Qualitätsnormen.
    3.3. Soweit von uns Pflanzkartoffeln geliefert worden sind, sind diese ausschließlich für die Auspflanzung in dem Land bestimmt, in dem der Käufer seinen Sitz hat und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung nicht ins Ausland, auch nicht innerhalb der EU, verkauft und exportiert werden. Für Geschäfte mit Pflanzkartoffeln gelten primär die jeweiligen Verkaufsbedingungen des jeweiligen Züchters, sekundär unsere Geschäftsbedingungen.
    3.4. Bei der Lieferverpflichtung unseres Lieferanten handelt es sich - sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichen-des vereinbart ist – nicht um eine begrenzte Gattungsschuld (Vorratsschuld). Der Lieferant hat eine Beschaf¬fungsverpflichtung, wenn er die vereinbarte Lieferung nicht aus seinem eigenen Vorrat erbringen kann.
    3.5. Wir sind bemüht, aber nicht verpflichtet, im Rahmen unserer Absatzsituation möglichst gleichmäßige Abrufe zu tätigen

     

    4. Preis

    4.1. Unsere Lieferungen und Berechnungen erfolgen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen zuzüglich etwa geschuldeter gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    4.2. Bei nachträglichen Veränderungen der öffentlichen Lasten wie z. B. Abschöpfungen oder Zolländerungen sowie einer Änderung von staatlich genehmigten Frachten sind die Parteien verpflichtet, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln.

     

    5. Qualitätskontrolle

    Das Verfahren der Qualitätskontrolle ergibt sich primär aus dem Vertrag, sekundär aus diesen Einkaufs-bedingungen, insbesondere nachstehenden Ziff. 5.1. bis 5.3. und 6., und den danach gegebenenfalls maß-gebenden sonstigen Kontraktbedingungen.
    5.1. Um sich schon vor der Anlieferung/Einlagerung ein Bild von den Kartoffeln machen zu können, ist dem Käufer, oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten, sofern der Verkäufer die Kartoffeln selber erzeugt oder von einem Erzeuger eingekauft hat, jederzeit die Kontrolle etwaiger Anbauflächen und kleine Proberodungen zu gestatten.
    Soweit der Verkäufer Waren selber einlagert, sind dem Käufer oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten jederzeit die Kontrolle der eingelagerten Waren und Probeentnahmen zu gestatten.
    5.2. Der Käufer ist - unbeschadet der Regelungen im Vertrag über Erfüllungsort und Fracht - berechtigt, noch nach Vertragsschluss bis zur Anlieferung durch den Verkäufer festzulegen, ob die Ware auf eigene Sortierstation des Käufers, auf ein Lager oder direkt an Abnehmer des Käufers zu liefern ist.
    5.2.1. Erfolgt die Anlieferung zu einer Sortierstation des Käufers, ist eine erste Qualitätskontrolle im Zeitpunkt der Anlieferung auf der Sortierstation durchzuführen. Bei dieser ersten Qualitätskontrolle handelt es sich lediglich um eine optische Eingangskontrolle ohne Verpflichtung des Käufers zur vollständigen Untersuchung und Mängelrüge; insoweit verzichtet der Verkäufer auf den Einwand nicht rechtzeitiger Untersuchung und/oder Mängelrüge. Das weitere Verfahren ergibt sich aus den nachstehenden Regelungen unter 5.2.1.1 bis 5.2.1.5:
    5.2.1.1. Die eigentliche für die Abwicklung des Vertrages maßgebende Qualitätskontrolle auf der Sortierstation des Käufers wird durch das DLR Rheinland-Pfalz durchgeführt, soweit dies Prüfer zur Verfügung stellen kann.
    5.2.1.2.  Wenn kein Prüfer des DLR Rheinland-Pfalz verfügbar ist, insbesondere außerhalb der Saison¬zeiten, wird die Qualitätskontrolle durch geschultes Personal des Käufers durchgeführt.
    5.2.1.3.  Jede Probe ist zu waschen.
    5.2.1.4.  Der für jede Probe ausgestellte Kontrollbefund ist verbindlich, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass er offensichtlich fehlerhaft ist. Er wird der Abwicklung des Vertrages zugrunde gelegt.
    5.2.1.5.  Jede Partei hat das Recht, bei der Qualitätskontrolle zugegen zu sein; die Qualitätskontrolle wird - soweit nicht im Vertrag, diesen Bedingungen oder den danach anwendbaren Qualitätsnormen etwas anderes vereinbart ist - nach den mit der Pfälzer Kartoffelerzeugergemeinschaft vereinbarten Qualitätsnormen durchgeführt.
    5.2.2. Bei der Anlieferung in einem Lager erfolgt die Qualitätskontrolle abweichend von Ziff. 5.2.1. wie folgt:
    5.2.2.1   Bei Anlieferung in einem Lager werden anstelle der normalen Qualitätskontrollen repräsentative Muster gezo¬gen und versiegelt. Frühestens nach vier Tagen werden diese Muster nach den vertraglich maßgebenden Bedingungen ausgewertet und auf Vereinbarkeit mit den maßgebenden Qualitätsnormen bonitiert. Der Aus¬wertungstermin wird dem Verkäufer vorher rechtzeitig mitgeteilt, er ist berechtigt, daran teilzunehmen. Der Durchschnitt der Auswertungsergebnisse der Muster ist maßgebend für die Abrechnung der gesamten jewei¬ligen Partie.
    5.2.3. Ordnet der Käufer die direkte Weiterlieferung der Ware an einen Abnehmer an, besteht Einigkeit, dass eine Qualitätskontrolle abweichend von 5.2.1. und 5.2.2. erst beim jeweiligen Abnehmer des Käufers zu den zwischen dem Käufer und dem Abnehmer vereinbarten Terminen und Qualitätsbedingungen durchzuführen ist. Diese Qualitätsbedingungen des jeweiligen Abnehmers des Käufers gelten für die jeweilige Partie auch im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
    5.2.4. Soweit eine Ware des Verkäufers vom Käufer an Dritte oder von diesen wiederum weitergeliefert wird, oder soweit Ware des Verkäufers auf Weisung des Käufers direkt an Dritte und von diesen wiederum weiterge-liefert wird, und von einem Glied der Absatzkette Beanstandungen geltend gemacht werden und die Identität der beanstandeten Ware mit der vom Verkäufer gelieferten Ware feststellbar ist, ist der Käufer berechtigt, derartige Beanstandungen auch gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, es sei denn, es hätte sich um bei der Qualitätskontrolle feststellbare offene Mängel gehandelt. Demnach ist der Käufer insbesondere be-rechtigt, Beanstandungen seines Abnehmers wegen nicht offener Mängel, z. B. Erwinia, bakterieller Ringfäule u. ä. auch nach Ablauf etwaiger Fristen nach den Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen oder den RUCIP Bedingungen gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass der Mangel nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist.
    5.3. Soweit Kartoffeln zur Lagerung - sei es im Lager des Verkäufers, sei es im Lager des Käufers oder eines Dritten - verkauft werden, müssen die reifefördernde Maßnahmen für die Kartoffeln rechtzeitig durchgeführt werden, damit die Kartoffeln absolut schalenfest eingelagert werden können. Dies gilt auch für Frischverla-dungen, wenn dies der Käufer für erforderlich hält und dem Verkäufer rechtzeitig mitteilt.

     

    6. Qualitätsanforderungen

    6.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern.
    6.2. Für Veredelungskartoffeln zur Herstellung von Pommes-Frites gelten – sofern nicht nach 5.2.3.in Verbindung mit 6.3. die Qualitätsbedingungen des Abnehmers des Käufers ma߬gebend sind – insbesondere folgende Qualitätsregelungen:
    -   alle Kartoffeln, die bei 1060 g Salzbad treiben, werden tariert.
    -   das minimale Unterwassergewicht muss 360 g betragen. Partien unter 360 g werden nach Absprache vermarktet.
    -   die Backfarbe der Kartoffeln darf nach der USDA-Skala den Index 3.0 nicht übersteigen. Es dürfen maximal 5 Stäbchen von 20 die Backfarbe 3 haben.
    Für Speisekartoffeln gelten – sofern nicht nach 5.2.3. in Verbindung mit 5.3. die Quali¬täts¬bedingungen des Abnehmers des Käufers maßgebend sind – insbesondere folgende Quali¬tätsregelungen:
    -   die Kartoffeln müssen absolut schorffrei und waschfähig sein. Um die festkochende Kocheigenschaft zu erreichen, muss eine gezielte Düngung vorgenommen werden und rechtzeitig reifegefördert werden.
    6.3. Soweit Ware unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert wird, gelten die Qualitätsnormen, die der Käufer mit dem jeweiligen Abnehmer für die jeweilige Partie vereinbart hat.
    6.4. Die Kartoffeln müssen absolut reinsortig und unvermischt angeliefert werden.
    6.5. Der Verkäufer garantiert, dass sich unter den durch ihn gelieferten Kartoffeln keine Munition, Golfbälle, große Steine, Glas und Pfähle und/oder keine anderen gefährlichen und/oder explosiven Stoffe befinden.
    6.6. Für Anbau, Düngung, Pflege und Ernte sind die Regeln guter fachlicher Praxis zu beachten, insbesondere sortenspezifische Anforderungen. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen Anbauregeln für Speise- und Veredelungskartoffeln und die Empfehlungen der Offizialberatungen.
    6.7. Der Verkäufer garantiert, dass für den Anbau der von ihm zu liefernden Vertragsprodukte nur zertifiziertes Saatgut verwendet wird; anderes Saatgut ist nach Art und Umfang nur insoweit erlaubt, als es vom Käufer im jeweiligen Kontrakt ausdrücklich zugelassen worden ist. Dies gilt auch, wenn er die Vertragsprodukte nicht selber anbaut, sondern von Dritten erzeugte Kartoffeln einkauft.
    6.8. Für die Lieferungen über eigene Sortierstationen des Käufers gilt:
    -   die mangelhaften aussortierten Knollen und die Untergrößen werden Eigentum des Käufers,
    -   sollten die Kartoffeln mangelhaft sein, insbesondere durch irgendwelche Einflüsse, Witterung, Krankheit oder dergleichen zum vorgesehenen Verwendungszweck (Pommes, Chips, Speise usw.) ungeeignet sein (z. B. zu niedriges UWG, zu viel reduzierender Zucker), dann wird die Ware vom Käufer nicht zum Vertragspreis, sondern nur zur bestmöglichen Verwertung, d. h. freihändigem Verkauf zum bestmöglichen erzielbaren Vermarktungspreis übernommen. Diese Feststellung wird vom Käufer bei der Mitteilung des Ergebnisses der Qualitätskontrolle gegenüber dem Verkäufer getroffen. Im Zweifelsfall kann der Verkäufer ein neutrales Gutachten verlangen; die Kosten für dieses Gutachten hat die Partei zu tragen, die unter¬legen ist.

     

    7. Gewährleistung

    7.1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
    7.2. Wir sind nicht verpflichtet, jede Ware vor Weiterverkauf analysieren zu lassen, insbesondere wenn wir diese unter Gehaltsgarantien gekauft haben oder wenn wir erfahrungsgemäß annehmen dürfen, dass die von uns gekaufte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat.
    7.3. Allgemeine Regeln den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß 6.1. bis 6.8:
    7.3.1. Partien, die nicht den jeweils maßgebenden Qualitätsnormen entsprechen, können vom uns nach unserer Wahl gemindert (Minderung des Vertragspreises im Verhältnis der festgestellten Mängelprozente), bei Überschreitung der bedingungsgemäß maßgebenden Weigerungsgrenzen geweigert oder zur bestmöglichen Verwertung übernommen werden.
    7.3.2. In den Fällen der Minderung ist nur die gelieferte Nettomenge auf die geschuldete Vertragsmenge als Erfül¬lung anzurechnen. In den Fällen der Weigerung oder der Übernahme zur bestmöglichen Verwertung ist die gelieferte Menge überhaupt nicht als Erfüllung des Vertrages anzusehen, Der Verkäufer ist in diesen beiden Fällen verpflichtet, innerhalb einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist Ersatz zu liefern.
    7.3.3. Für die Entsorgung von Erde berechnen wir dem Verkäufer den ortsüblichen Verrech¬nungssatz. Die Berech¬nung entfällt, wenn die gelieferte Erde wieder mitgenommen wird.
    7.4. Für angelieferte Partien, die nicht den nach dem Vertrag oder aufgrund des Vertrages und seiner Bedingun¬gen maßgebenden Qualitätsanforderungen  entsprechen und aus diesem Grunde einer Sonderbehandlung bedürfen, um eine Partie vermarktungsfähig herzurichten, ist der Käufer berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Verkäufers Sonderbehandlungen wie z. B. Entfernen und Entsorgen von starkem Erdbesatz, Stärkeseparierung, Waschen, Nachsortieren eines zu hohen Anteils mangelhafter Knollen, Trocknen nasser Partien mit künstlicher Belüftung u. ä. zu veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten, bei Durchführung durch den Käufer die üblichen Preise des Käufers für die jeweilige Sonderbehandlung, sind vom Verkäufer zu ersetzen. Die vertraglichen und/oder gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers bleiben davon unberührt.
    7.5. Alle durch Lieferung mangelhafter Kartoffeln verursachter Kosten, einschließlich solcher Kosten, die durch nicht sortenreine bzw. vermischte Partien auch gute, andere Partien belasten, werden dem Verkäufer in Rechnung gestellt, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass er die Schlechtlieferung nicht zu vertreten hat. Dem Verkäufer ist bekannt, dass die Kosten den Wert der angelieferten Partie um ein Vielfaches übersteigen können.

     

    8. Zahlungsmodalitäten, Kontokorrent Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

    8.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungsverpflichtungen des Käufers fällig mit Ablauf von 30 Tagen, zahlbar netto Kasse.
    8.2. Alle Zahlungen müssen für uns kosten- und spesenfrei auf ein uns benanntes Konto in EURO möglich sein. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind gesetzliche Zinsen (8 % über Basis¬zinssatz) zu zahlen.
    8.3. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff HGB gelten. Dies gilt auch für Geschäfte mit Erzeugern.
    8.4. Für die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind gesetzlichen Zinsen
    (8 % über Basiszinssatz) zu zahlen. Unsere Kontoauszüge sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt.
    8.5. Wir sind auch entgegen ausdrücklicher anderer Bestimmungen des Verkäufers in jedem Fall berechtigt, bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung nach unserer Wahl vorzunehmen.
    8.6. Der Verkäufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Verkäufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Ver¬tragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

     

    9. Nachträgliche mangelnde Leistungsfähigkeit einer Vertragspartei

    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch einer Vertragspartei durch mangelnde Leistungsfähigkeit der anderen Vertragspartei gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens), so ist die Vertragspartei berechtigt, sofortige Erfüllung ihrer Ansprüche zu verlangen und/ oder Zahlungen zurückbehalten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

     

    10. Erfüllungshindernisse

    10.1. Wird nach Abschluss eines Vertrages einer Partei die Erfüllung einer Verpflichtung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt un-möglich gemacht, erlischt der jeweils unmöglich gewordene Teil der Verpflichtung, bei Unmöglichkeit insge-samt die Verpflichtung insgesamt. Als höhere Gewalt im Sinne von Ziff. 10 gelten nicht außergewöhnliche Nässe, Trockenheit, Schädlings- oder Krankheitsbefall oder Frost.
    10.2. Auf 10.1. kann sich nur berufen, wer eine diesbezügliche Erklärung unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses, spätestens jedoch bei Beginn des jeweiligen Erfüllungszeitraums, abgegeben hat.
    10.3. Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeitsaussperrung und ähnlichen Ereignissen im Ursprungs-land, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versandort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorher¬sehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen, wird der Lieferzeitraum um die Dauer der Behinde¬rung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht der Vertragspartner eine Verlängerung des Lieferzeitraumes für die Dauer eines weiteren Kalen¬dermonats verlangt. Nach Ablauf auch dieser Frist steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten.
    10.4.      Der jeweils andere Vertragspartner ist unverzüglich von dem Vorliegen eines Erfüllungshindernisses nach Abs. 10.1. bis 10. 3. zu unterrichten. Beruft sich die Partei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlan¬gen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.
    10.5.      Wegen der derzeit vorhandenen Coronavirus-Pandemie gelten ergänzend folgende Rege¬lun¬gen: ein Ver¬tragspartner kann sich unter anderem (d. h. nicht ausschließlich) auf höhere Gewalt auch dann berufen, wenn direkt oder indirekt als Folge der Pandemie Umstände eintreten, in deren Folge ein Vertragspartner die Kartoffeln nicht oder nicht vollständig liefern oder abnehmen kann oder abnehmen will.
    Als solche Umstände höherer Gewalt gelten unwiderleglich insbesondere:
    •    eine vollständige oder auch nur teilweise Verringerung der Verarbeitungsmöglichkeiten und/oder des Bedarfs an Kartoffeln in der Verarbeitungsindustrie, für die die von uns einge¬kauften Kartoffeln letztlich bestimmt sind;
    •    der vollständige oder auch nur teilweise Mangel an Verpackungsmaterial und/oder anderen Hilfs-mitteln für den Transport der eingekauften Ware und deren Weitertransport an die Verarbei-tungsindustrie und/oder Zwischenhändler für den letztlichen Absatz in der Verarbeitungsindustrie;
    •    der vollständige oder auch nur teilweise Wegfall oder Verringerung der Absatzmöglichkeiten der einge¬kauften Kartoffeln insbesondere durch reduzierte Nach¬frage der Zwischenhänd-ler/Verarbeitungsindustrie;
    •    der vollständige oder auch nur teilweise Wegfall von Transportmöglichkeiten – gleich aus welchen Gründ¬en, insbesondere das Fehlen von Fahrern oder Fahrzeugen, zeitliche Einschränkungen für den Transport oder gesetzliche oder behördliche Verbote oder Einschränkungen gleich welcher Art, insbesondere Ein-/Ausfuhrverbote, Transportverbote oder Grenzschließungen für den Transport der eingekauften Ware und deren Weitertransport an die Verarbeitungsindustrie und/oder Zwischenhändler für den letztlichen Absatz in der Verarbeitungsindustrie.
    •    die teilweise oder vollständige Schliessung des eigenen Betriebes, Niederlassungen und/oder sonstiger Betriebseinrichtungen
    In einem jeden der vorliegenden Fälle darf ein Vertragspartner in dem Umfang, in dem sich die Behinderung voraussichtlich auswirkt, die Erfüllung des geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise aufschieben und/oder sofort oder später ganz oder teilweise von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten, ohne dem anderen Vertragspartner gegenüber schadensersatzpflichtig zu sein.
    Für alle unmittelbaren oder mittelbaren Folgen der Corona-Pandemie gilt keine zusätzliche und gesonderte Mitteilungspflicht nach Art. 10 der Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen bzw. nach Art. 27.3. der RUCIP-Bedingungen. Den Parteien ist bei Abschluss des Vertrages bekannt, dass die Corona-Pandemie vorhanden ist, aber der genaue Umfang der zukünftigen Auswirkungen in keiner Weise vorhersehbar ist. Art. 10 Abs. 5 der Deutschen Kartof¬felgeschäftsbedingungen bzw. Art. 27.5. der RUCIP-Bedingungen gelten nicht, sondern werden durch die vorstehenden Vereinbarungen ersetzt und ausgeschlossen.
    10.6. Wenn und insoweit einer unserer Abnehmer berechtigt ist, die Abnahme der von uns an ihn verkauften Kartoffeln ganz oder teilweise zu verschieben und/oder zu verweigern, sind wir berechtigt, im gleichen Umfang dies auch gegenüber denjenigen unserer Lieferanten zu tun, die zur Erfüllung der Verträge dieses Abnehmers vorgesehen sind. Wir sind verpflichtet, derartige Verschiebungen und/oder Verweigerungen rechtzeitig dem anderen Vertragspartner anzuzeigen.
    10.7. Alle vorstehenden Regelungen in Art. 10.5. und 10.6. gelten entsprechend, wenn zukünftig durch neu auftretende Krankheitserreger Beeinträchtigungen von Erzeugung, Handel, Verarbeitung und Verbrauch von Kartoffeln auftreten.

     

    11. Erfüllungsort/Schiedsklausel /Anwendbare Bedingungswerke

    11.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort der Entladung. Als Ort der Entladung gilt der vom Käufer bestimmte erste Abladeort.
    11.2. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Käufers.
    11.3. Alle Streitigkeiten aus Verträgen über die Lieferung von Kartoffeln werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das zuständige Schiedsgericht der deutschen Kartoffelwirtschaft nach der jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung entschieden.
    Soweit in einem Vertrag die Geltung der RUCIP-Bedingungen vereinbart ist, gilt an deren Stelle die RUCIP-Schiedsgerichtsordnung.
    In jedem Falle steht das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichtsortes uns zu.
    11.4. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, wegen Scheck- und Wechselklagen, insbesondere wegen unstrittiger Ansprüche anstelle eines vereinbarten Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
    11.5. Für alle abgeschlossenen Verträge gelten - in der nachstehenden Reihenfolge - :
    1.       die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages,
    2.       die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers,
    3.       soweit in 1) und 2) keine Regelung enthalten ist, ergänzend:
    -   die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen - Berliner Vereinbarungen (BV) - jeweils in der neuesten Fassung, wenn sie im Vertrag erwähnt sind oder es sich um Verträge handelt, bei denen beide Vertragspartner ihren Hauptsitz in Deutschland haben,
    -   die RUCIP-Geschäftsbedingungen, wenn sie im Vertrag erwähnt sind oder im Vertrag keine anderen Geschäftsbedingungen vereinbart sind und es sich um Verträge handelt, bei denen einer der Vertragspartner seinen Hauptsitz außerhalb Deutschlands hat.

     

    12. Schlussbestimmungen (Schriftform; Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand)

    12.1. Änderungen oder Ergänzungen der mit uns geschlossenen Verträge sowie dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
    12.2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das Gesetz.
    12.3. Anwendbar auf das Vertragsverhältnis sowie die Rechtsverhältnisse der Parteien ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG).
    12.4. Gerichtsstand ist – soweit eine Vereinbarung zwischen den Parteien hierüber zulässig ist – für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. dem Vertrag der Geschäftssitz des Käufers.

    II. Sonderbedingungen

    Soweit in einem Vertrag die anzuwendenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere durch die Verwendung des Wortes Berliner Vereinbarungen (auch BV genannt) oder RUCIP, vereinbart sind, gelten ergänzend im Rahmen ihres sachlichen Geltungsbereichs die folgenden Geschäftsbedingungen, soweit sie den übrigen Regelungen in dem Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen:
    -   Geschäftsbedingungen beim Verkauf mit Obst und Gemüse mit dem zuständigen Schiedsgericht (neuste Fassung).
    -   Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel (neuste Fassung).
    -   Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel im Anschluss an die Verkaufs- und Lieferbedingungen für ölhaltige Futtermittel (neuste Fassung).
    -   Lieferungsbedingungen des Verbandes des Feldsaaten-, Groß- und Importhandels, sowie dessen Schiedsgerichtsbarkeit (neuste Fassung).
     

    Raiffeisen Agrarhandel Pfalz GmbH, Einkaufsbedingungen Stand Mai 2022